BGH - Beschluß vom 19.08.1994
3 StR 264/94
Normen:
BtMG § 29, § 30 ; StGB § 316 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
StV 1995, 62

BGH - Beschluß vom 19.08.1994 (3 StR 264/94) - DRsp Nr. 1995/389

BGH, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 StR 264/94

DRsp Nr. 1995/389

»Fallen eine Trunkenheitsfahrt und die Einfuhr von BtM zusammen, so liegt Tatidentität vor.«

Normenkette:

BtMG § 29, § 30 ; StGB § 316 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie seine Verurteilung trotz Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs. Das Rechtsmittel hat Erfolg.