BGH - Beschluß vom 25.01.1983
4 StR 636/82
Normen:
StVO (1970) § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 220
EzSt StVO § 13 Nr. 1
MDR 1983, 508
NJW 1983, 1071
NStZ 1983, 369
Vorinstanzen:
AG Hanau,
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 25.01.1983 (4 StR 636/82) - DRsp Nr. 1994/4766

BGH, Beschluß vom 25.01.1983 - Aktenzeichen 4 StR 636/82

DRsp Nr. 1994/4766

»Das Parken an einer defekten Parkuhr ist nur für die auf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkdauer erlaubt.«

Normenkette:

StVO (1970) § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Betroffene parkte seinen Personenkraftwagen an einer defekten Parkuhr und überschritt dabei die auf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkzeit um mehr als drei Stunden.

Der Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.

Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen diese Verurteilung verwerfen. Es vertritt die Rechtsauffassung, daß das Parken auch an einer defekten Parkuhr nur bis zu der auf der Uhr angegebenen Höchstparkdauer gestattet sei. So zu entscheiden sieht es sich gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1981 (JMBl NW 1982, 43), in dem die Auffassung vertreten wird, daß an einer defekten Parkuhr zeitlich unbeschränktes Parken zulässig sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Ist das Parken an einer defekten Parkuhr auf die Höchstparkdauer begrenzt (§ 13 Abs. 1 StVO)?"

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG, § 46 Abs. 1 OWiG).