BGH - Beschluß vom 25.10.1994
4 StR 559/94
Normen:
StGB § 315c;

BGH - Beschluß vom 25.10.1994 (4 StR 559/94) - DRsp Nr. 1995/136

BGH, Beschluß vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 4 StR 559/94

DRsp Nr. 1995/136

Die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs erfüllt selbst dann den Tatbestand des § 315c StGB nicht, wenn dieses nicht dem Täter gehört.

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls in drei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. September 1994 zutreffend ausgeführt: