BGH - Beschluß vom 26.03.1981
1 StR 206/80
Normen:
StPO (1975) § 314 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 64
JR 1982, 210
JZ 1981, 491
LM StPO § 314 Nr. 1
MDR 1981, 596
NJW 1981, 1627
NStZ 1981, 311
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen,
LG München II,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 26.03.1981 (1 StR 206/80) - DRsp Nr. 1994/5054

BGH, Beschluß vom 26.03.1981 - Aktenzeichen 1 StR 206/80

DRsp Nr. 1994/5054

»Die Berufung in Strafsachen kann nicht fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.«

Normenkette:

StPO (1975) § 314 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht W. hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berufung eingelegt; der den Anruf entgegennehmende Beamte fertigte hierüber einen Aktenvermerk. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht M. das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.