Der betroffene Kraftfahrer hatte mit seinem Pkw vor einer Straßenkreuzung außerhalb des unmittelbaren Schutzbereichs der Kreuzungs-Ampelanlage die Fahrbahn verlassen und einen Gehweg überquert, um über ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen.
Der Senat entscheidet gegen das vorlegende OLG Köln im Sinne der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (DAR 1984, 156), das einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO verneint hat.
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