BGH - Beschluß vom 29.11.1994
4 StR 651/94
Normen:
StGB § 315c, § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 166
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls)
ZfS 1994, 464

BGH - Beschluß vom 29.11.1994 (4 StR 651/94) - DRsp Nr. 1995/2854

BGH, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 4 StR 651/94

DRsp Nr. 1995/2854

Bei einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntauglichkeit reichen hohe Geschwindigkeit und Lichtzeichenverstöße nicht aus, um die Fahruntauglichkeit zu belegen, wenn sich der Fahrer auf der Flucht vor der Polizei befindet.

Normenkette:

StGB § 315c, § 316 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 28 Fällen, Sachbeschädigung, Computerbetruges in drei Fällen und (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen und angeordnet, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls in 28 Fällen, Sachbeschädigung und Computerbetruges in drei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr keinen Bestand haben.