BGH - Urteil vom 01.04.1981
2 StR 791/80
Normen:
StPO (1975) § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 74
JR 1982, 33
JZ 1981, 596
LM StPO § 230 Nr. 3
MDR 1981, 685
NJW 1981, 1568
NStZ 1981, 269
StV 1981, 270
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Urteil vom 01.04.1981 (2 StR 791/80) - DRsp Nr. 1994/5053

BGH, Urteil vom 01.04.1981 - Aktenzeichen 2 StR 791/80

DRsp Nr. 1994/5053

»Hat ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann der Verstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird; die bloße Unterrichtung genügt in diesem Falle nicht.«

Normenkette:

StPO (1975) § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat verurteilt

1. den Angeklagten T. wegen Raubes, Diebstahls, ferner wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten;

2. die Angeklagte W. wegen Beihilfe zum Raub, Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte T. macht auch die Verletzung förmlichen Rechts geltend.

I. Die Revision des Angeklagten T. dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ein Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei und daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Urteil zu seinem Nachteil verwertet worden seien.