BGH - Urteil vom 01.10.1985
VI ZR 36/84
Normen:
BGB § 844 Abs.2;
Fundstellen:
DAR 1986, 53
DRsp I(147)221b
VRS 69, 406
VersR 1986, 39

BGH - Urteil vom 01.10.1985 (VI ZR 36/84) - DRsp Nr. 1992/4139

BGH, Urteil vom 01.10.1985 - Aktenzeichen VI ZR 36/84

DRsp Nr. 1992/4139

Schadensberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen (Abs. 2) nicht auf der Grundlage der »Düsseldorfer Tabelle«.

Normenkette:

BGB § 844 Abs.2;

Gründe:

»... Die vom BerGer. angewandte »Düsseldorfer Tabelle«, die für die besonderen Verhältnisse einer doppelten Haushaltsführung getrennt lebender Ehegatten und die dadurch bedingte Verteuerung der Lebenshaltung aufgestellt ist, kann nicht zur Grundlage der Schadenberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB gemacht werden, die nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einer »intakten« Familie zu berechnen sind Es wird hierzu auf das Senatsurteil vom 22.1.1985 ( VI ZR 71/83 Ä VersR 85, 365 [367]) verwiesen. Maßgeblich ist der Bedarf nach dem Lebenszuschnitt der Familie. Insbesondere erscheint der der Zweitkl. zuerkannte Betrag von monatlich 230 DM unzulänglich. Er steht außer Verhältnis zu der in der gerichtlichen Praxis bei nur einem Kind anerkannten Quote am Familieneinkommen von

jedenfalls 15-20 %, sofern dieses Ä wie im Streitfall Ä ausschließlich zur Bestreitung des gesamten Lebensbedarf benötigt wird; das entspräche bei einem Einkommen von monatlich 2 040 DM Rentenansprüchen für das Kind in der Höhe zwischen 306 DM und 408 DM, was durchaus dem Bedarf eines Kindes angemessen sein könnte. ...«

Fundstellen
DAR 1986, 53