BGH - Urteil vom 01.11.1994
5 StR 276/94
Normen:
StGB § 20, § 21, § 323a; StPO § 244 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 96
StV 1995, 58

BGH - Urteil vom 01.11.1994 (5 StR 276/94) - DRsp Nr. 1995/104

BGH, Urteil vom 01.11.1994 - Aktenzeichen 5 StR 276/94

DRsp Nr. 1995/104

1. Der Antrag, Zeugen dazu zu vernehmen, daß der Angeklagte "planmäßig, zielgerichtet und situationsangepaßt" vorging, ist kein Beweisantrag, da er nur sein Ziel, nicht aber die von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen bezeichnet. 2. Eine Verurteilung wegen Vollrausches kann auch dann Bestand haben, wenn das Gericht eine falsche Rauschtat (Vorbereitung statt Versuch) angenommen hat. Ebenso kann ohne Einfluß bleiben, daß das Gericht bestimmte Rauschtaten völlig übersehen hat. 3. Die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Feststellung der Alkoholisierung eines Täters kann auf der Grundlage einer Atemalkoholmessung errechnet werden.

Normenkette:

StGB § 20, § 21, § 323a; StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt, und zwar den Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten R zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.