BGH - Urteil vom 08.01.1986
VII ZR 8/85
Normen:
BGB § 433 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)258a-c
NJW 1986, 1099
VersR 1986, 492
WM 1986, 391

BGH - Urteil vom 08.01.1986 (VII ZR 8/85) - DRsp Nr. 1992/3975

BGH, Urteil vom 08.01.1986 - Aktenzeichen VII ZR 8/85

DRsp Nr. 1992/3975

Pflicht des Kraftfahrzeughändlers, den zur Verkaufsvermittlung hereingenommenen Gebrauchtwagen eines Kunden für Probefahrten durch Kaufinteressenten vollkasko zu versichern, (b-c) jedenfalls bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Händlers an der Vermittlung (wegen eines erhofften Neuwagengeschäfts mit dem Kunden); (c) Schadensersatzpflicht des Händlers im Falle eines vom probefahrenden Kaufinteressenten mit einem nicht entsprechend versicherten Fahrzeug verschuldeten Unfalls (Verpflichtung, den Gebrauchtwageneigentümer so zu stellen, als sei das Fahrzeug vollkasko versichert gewesen).

Normenkette:

BGB § 433 ;

(a) »... Die Bekl. hat .. für den dem Kl. entstandenen Schaden einzustehen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug des Kl. zu versichern. Der Kl. hätte dann Ersatz seines Schadens von der Kaskoversicherungsgesellschaft erlangen können.