BGH - Urteil vom 12.02.1985
VI ZR 202/83
Normen:
StPO (1975) § 52 Abs. 1 Nr. 3, § 163a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 567
NJW 1985, 1470
VersR 1985, 537
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Landau,

BGH - Urteil vom 12.02.1985 (VI ZR 202/83) - DRsp Nr. 1994/4450

BGH, Urteil vom 12.02.1985 - Aktenzeichen VI ZR 202/83

DRsp Nr. 1994/4450

»a) Die Niederschrift über eine Aussage als Beschuldigter oder als Zeuge im Ermittlungsverfahren ist in einem späteren Zivilprozeß grundsätzlich nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, wenn der Vernommene nicht ordnungsgemäß über sein Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden war. b) Der einer Verwertung entgegenstehende Mangel wird jedoch geheilt, wenn der im Ermittlungsverfahren Vernommene im späteren Zivilprozeß nach ordnungsmäßiger Belehrung bereit ist, als Zeuge auszusagen.«

Normenkette:

StPO (1975) § 52 Abs. 1 Nr. 3, § 163a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte im Haus des Beklagten in B. einen etwa 80 qm großen Lagerraum zur Aufbewahrung von Schuhen gemietet. Dieser befand sich in der 1. Etage des zweigeschossigen Gebäudes und war durch eine abschließbare, aber meist unverschlossene Faltschiebetür von der Wohnung des Beklagten abgetrennt.

Am 31. Oktober 1980 brach kurz nach 12 Uhr in diesem Lagerraum ein Brand aus, der das ganze Gebäude, auch das Lagergut des Klägers, zerstörte. An diesem Tag hatten sich die beiden jüngsten Kinder des Beklagten, die 6-jährige Tochter Caroline und der 5-jährige Sohn Stefan, etwa um 12 Uhr in das obere Stockwerk begeben. Kurz darauf kamen sie mit dem Ruf, daß es oben brenne, heruntergelaufen.