Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Strafausspruch; die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu niedrig. Die Revision ist begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|