BGH - Urteil vom 21.09.1994
5 StR 511/94
Normen:
BtMG § 29, § 29a, § 30 ;

BGH - Urteil vom 21.09.1994 (5 StR 511/94) - DRsp Nr. 1995/283

BGH, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 5 StR 511/94

DRsp Nr. 1995/283

Die Erwägung, der Angeklagte, der 11 kg Heroin nach Deutschland eingeführt hat, sei wegen der Förderung der Ermittlungen nur mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, ist rechtsfehlerhaft, wenn diese Förderung nicht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt.

Normenkette:

BtMG § 29, § 29a, § 30 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Strafausspruch; die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu niedrig. Die Revision ist begründet.