BGH - Urteil vom 23.09.1986
VI ZR 46/85
Normen:
StVG § 7 Abs.2, § 17 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)225c
VerkMitt 1987, 41
Vorinstanzen:
CelIe,

BGH - Urteil vom 23.09.1986 (VI ZR 46/85) - DRsp Nr. 1992/3574

BGH, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 46/85

DRsp Nr. 1992/3574

c-e. Entlastungsbeweis nach Abs. 2: (c) Sorgfaltsanforderungen nach dem Maßstab des »Idealfahrers» für den Fall, daß ein Pkw-Fahrer in einer Kolonne an dritter Stelle fährt und nach dem Ende eines Überholverbots beide voranfahrenden Fahrzeuge überholen will;

Normenkette:

StVG § 7 Abs.2, § 17 Abs.1;

Gründe:

»... Das BerGer. lastet T. zwar nicht an, unter Verstoß gegen seine Fahrerpflicht H. voreilig überholt zu haben. Jedoch bewertet es den von ihm gesetzten Verursachungsbeitrag für die von seinem Fahrzeug ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr mit 30 %, weil sein Versuch, in einem Zug zwei voranfahrende Pkw zu überholen, stets eine besonders gefahrenträchtige Fahrweise darstelle und bei der nach § 17 StVG zu treffenden Abwägung ins Gewicht falle.

Dies beruht auf einer falschen rechtlichen Sicht: Denn ein in einer Kolonne an dritter Stelle fahrender [Pkw-]Fahrer ist auch nach dem strengen Maßstab, der bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG an den »Idealfahrer« zu stellen ist, nicht in jedem Fall verpflichtet, dem