»... Das BerGer. lastet T. zwar nicht an, unter Verstoß gegen seine Fahrerpflicht H. voreilig überholt zu haben. Jedoch bewertet es den von ihm gesetzten Verursachungsbeitrag für die von seinem Fahrzeug ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr mit 30 %, weil sein Versuch, in einem Zug zwei voranfahrende Pkw zu überholen, stets eine besonders gefahrenträchtige Fahrweise darstelle und bei der nach § 17 StVG zu treffenden Abwägung ins Gewicht falle.
Dies beruht auf einer falschen rechtlichen Sicht: Denn ein in einer Kolonne an dritter Stelle fahrender [Pkw-]Fahrer ist auch nach dem strengen Maßstab, der bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG an den »Idealfahrer« zu stellen ist, nicht in jedem Fall verpflichtet, dem
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