BGH - Urteil vom 25.05.1994
4 StR 90/94
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
DRsp III(336)289Nr. 1b
NStZ 1995, 31
NZV 1995, 115

BGH - Urteil vom 25.05.1994 (4 StR 90/94) - DRsp Nr. 1994/3172

BGH, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 4 StR 90/94

DRsp Nr. 1994/3172

Das einverständliche Beschädigen geparkter Fahrzeuge zum Zwecke der Abrechnung der Schäden bei der Versicherung erfüllt nicht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB; werden dabei aber auch "unbeteiligte" Fahrzeuge beschädigt, so kann § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sein.

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Straftaten, die sie im Zusammenhang mit einverständlich herbeigeführten oder fingierten Unfällen in der Absicht begangen haben, betrügerisch Versicherungsleistungen zu erlangen, je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie Maßregeln - nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im Fall II. 1. der Urteilsgründe beide Angeklagten und im Fall II. 13. den Angeklagten Rüdiger M. vom Vorwurf des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) freigesprochen hat. Das zulässig auf den Freispruch in diesen Fällen beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.