BGH - Urteil vom 29.11.1978 (VIII ZR 7/87) - DRsp Nr. 1994/5274
BGH, Urteil vom 29.11.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 7/87
DRsp Nr. 1994/5274
Der Kraftfahrzeugverkäufer, der dem Käufer über den Umfang bloßer Kulanz hinaus für die Dauer einer Garantiereparatur ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt, kann für leicht fahrlässig verursachte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn er es unterläßt, den Käufer auf fehlenden Kaskoversicherungsschutz hinzuweisen, obgleich er weiß, daß dieser beim Fahrzeugkauf entscheidenden Wert auf einen Vollkaskoversicherung gelegt hat.