BGH - Urteil vom 11.10.1994
VI ZR 303/93
Normen:
BGB § 829 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 829 Schmerzensgeld 1
BGHR BGB § 829 Versicherungsschutz 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 13
BGHZ 127, 186
DAR 1995, 69
DRsp I(145)423b-c
MDR 1995, 992
NJW 1995, 452
NZV 1995, 65
VRS 88, 244
VerkMitt 1995, 90
VersR 1995, 96
r+s 1995, 53
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich des Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen VI ZR 303/93

DRsp Nr. 1995/204

Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich des Schmerzensgeldes

»a) Bei der Frage, ob dem Unfallverletzten aus Billigkeitsgründen Schadensersatz nach § 829 BGB zuzubilligen ist, kann im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, daß für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz auf Grund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht (Ergänzung zu BGHZ 76, 279). b) Erhält der Geschädigte bereits vollen Ersatz seiner materiellen Schäden aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem StVG, so kommt ein Schmerzensgeld nach § 829 BGB nur in Betracht, wenn die Billigkeit es erfordert, ihm über den materiellen Schadensausgleich hinaus auch noch ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 829 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld zu einem Teilbetrage von 10.000 DM wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall am 17. Juli 1989 erlitten hat.