OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.02.2016
3 L 204/15
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 8; StGB § 61 Nr. 5; StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 267 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 189/15

Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Kraftfahreignung eines Inhabers

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 3 L 204/15

DRsp Nr. 2016/10656

Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Kraftfahreignung eines Inhabers

Ist für den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der bloße Aspekt des Zeitablaufs maßgeblich, ist eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung durch das Strafgericht nicht anzunehmen. Daher hat das Strafurteil keine Bindungswirkung.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 8; StGB § 61 Nr. 5; StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 267 Abs. 6;

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. Oktober 2015 hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer 1. ihrer Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.