OLG Köln - Beschluß vom 10.01.1997
1 W 113/96
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1588
NZV 1997, 485
OLGReport-Köln 1997, 127
VersR 1997, 597

Bloße Weiterbenutzung eines Kfz kein Verfügungsgrund

OLG Köln, Beschluß vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 1 W 113/96

DRsp Nr. 1997/3211

Bloße Weiterbenutzung eines Kfz kein Verfügungsgrund

»1. In der bloßen Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs nach Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Kaufvertrag ist noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 935 ZPO zu sehen. 2. Ein Verfügungsgrund für eine Sicherstellung des Kraftfahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung liegt nur dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer des Fahrzeug übermäßig nutzt und dadurch eine so erhebliche Wertminderung herbeigeführt wird, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre.«

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 ist gemäß § 567 Abs. 1 zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag vom 28. November 1996 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den unter Eigentumsvorbehalt verkauften PKW Passat an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gefährdung der Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO nicht ausreichend vorgetragen.