OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2004
2 Ss OWi 126/04
Normen:
StPO § 264 ; OWiG § 46 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 13.11.2003

Bußgeldbescheid; Verfahrensgrundlage; Identität; Verfahrensgegenstand

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 126/04

DRsp Nr. 2004/7436

Bußgeldbescheid; Verfahrensgrundlage; Identität; Verfahrensgegenstand

»Die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung muss im Bußgeldbescheid eine Grundlage finden und damit die abgeurteilte Tat mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten und verfolgten Tat identisch sein.«

Normenkette:

StPO § 264 ; OWiG § 46 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG ", also einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße von 600,- EURO verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.