Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG ", also einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße von 600,- EURO verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
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