OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2004
2 Ss OWi 335/04
Normen:
OWiG § 66 ; StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 596
VRS 107, 209
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 03.03.2004

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Abweichungen bei den Personalien; Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Fahrverbot; Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 335/04

DRsp Nr. 2004/11545

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Abweichungen bei den Personalien; Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Fahrverbot; Absehen

»Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser Abweichungen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Betroffenen enthält.«

Normenkette:

OWiG § 66 ; StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 12. November 2003 wirksam.