OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2004
3 Ss OWi 587/03
Normen:
OWiG § 33 ; OWiG § 66 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 13.05.2003

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; fehlerhafte Angabe der Bußgeldvorschrift; Verjährungsunterbrechung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 587/03

DRsp Nr. 2004/10711

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; fehlerhafte Angabe der Bußgeldvorschrift; Verjährungsunterbrechung

»Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; OWiG § 66 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 EURO verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger zugestellt worden.