BVerwG - Beschluß vom 12.07.1995 (11 B 18.95) - DRsp Nr. 1996/29342
BVerwG, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 11 B 18.95
DRsp Nr. 1996/29342
1. Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 aStVZO) wird, auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4VwGO nicht angeordnet ist, allein durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig.2. Ist ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsmäßig geladener Beteiligter bzw. Prozeßbevollmächtigter (§ 102 Abs. 1 und 2VwGO) zur Terminszeit nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, ob er die mündliche Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet oder je nach den Umständen noch eine gewisse Zeit zuwartet (wie bisherige Rechtsprechung).