BVerwG - Beschluß vom 17.05.1994
11 B 157/93
Normen:
StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1994, 372

BVerwG - Beschluß vom 17.05.1994 (11 B 157/93) - DRsp Nr. 1995/3817

BVerwG, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 11 B 157/93

DRsp Nr. 1995/3817

Die Anordnung, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, ist eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient, und kein Verwaltungsakt.

Normenkette:

StVZO § 15b;

Hinweise:

Die Festsetzung einer Gebühr für die Androhung der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis ist von § 6a Abs. 1 und 2 StVG nicht gedeckt: VG Hamburg (10 VG 4120/91) DAR 1993, 404.

Fundstellen
DAR 1994, 372