BVerwG - Beschluß vom 30.08.1995
4 B 185.95
Normen:
UVP-RL Art. 2 Abs. 1, Art. 4, Ziffer 10 lit. d des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 1996, 49
DÖV 1996, 173
NVwZ-RR 1996, 253
UPR 1995, 450
ZUR 1995, 332
Vorinstanzen:
VGH München - 18.04.1995 - 8 B 94.3576,
VG Bayreuth - 15.06.1994 - 1 K 91.1031 u.a.,

BVerwG - Beschluß vom 30.08.1995 (4 B 185.95) - DRsp Nr. 1996/3173

BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 4 B 185.95

DRsp Nr. 1996/3173

»Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten vom 27. Juni 1985 bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die in Ziffer 10 lit. d des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 2 aufgeführten Straßen pauschal von einer Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt werden dürften.«

Normenkette:

UVP-RL Art. 2 Abs. 1, Art. 4, Ziffer 10 lit. d des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß aus dem Jahre 1991, der die Grundlage dafür bildet, die Staatsstraße St 2240 Erlangen-Eschenau, die durch Neunkirchen am Brand verläuft, auf einer Länge von knapp 4 km aus der Ortslage zu verlegen. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, von denen Teilflächen für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Sie halten den Planfeststellungsbeschluß u.a. deshalb für fehlerhaft, weil die Planungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.