Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO; namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde allein geltend macht.
Die Beschwerde will offenbar als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, "ob im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 in Anwendung der Vorbemerkungen zu Anlage 4 notwendigerweise bei Vorhandensein einer insulinpflichtigen Diabetes-mellitus und bei der Voraussetzung einer guten Stoffwechselführung grundsätzlich immer ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss". Insoweit weist die Beschwerde darauf hin, dass die Vorbemerkung unter Ziff. 2 zu Anlage 4 von einem "Regelfall" ausgehe und "die rechtliche Ausdeutung des Begriffes 'Regel' grundsätzlicher obergerichtlicher Klärung" bedürfe.
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