BVerwG - Urteil vom 17.05.1995 (11 C 2.94) - DRsp Nr. 1996/3920
BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 11 C 2.94
DRsp Nr. 1996/3920
1. Es hält sich im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung, wenn die Straßenverkehrsbehörde von über 50jährigen Busfahrern für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als Nachweis ihrer geistigen und körperlichen Eignung nicht nur ein unsubstantiiertes Eignungszeugnis, sondern das Eignungsgutachten eines Facharztes oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangt (§ 15 e Abs. 1 Nr. 3, § 15f Abs. 2 Nr. 2StVZO).2. Besteht der Anlaß zu einer solchen Begutachtung allein im Erreichen dieses Lebensalters, so ist keine umfassende medizinisch-psychologische Durchleuchtung und Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich; das Untersuchungsprogramm ist aus Gründen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vielmehr anlaßbezogen auf diejenigen verkehrsrelevanten Fähigkeiten zu beschränken, die mit zunehmendem Alter abzunehmen pflegen.3. Das Verlangen, sich einer Untersuchung durch eine anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle zu unterziehen, geht dann zu weit, wenn damit jedes andere fachärztliche Gutachten - etwa eines Arbeitsmediziners - von vornherein ausgeschlossen wird.