BVerwG - Urteil vom 18.04.1997
8 C 43.95
Normen:
AO (1977) § 1 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 119 Abs. 1, §§ 122, 124 Abs. 1., § 191 ; AnfG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, §§ 10, 12 ; VwZG § 9 Abs. 1, 2, § 15 Abs. 1 lit. a, c, Abs. 2, 3 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 104, 301
DVBl 1998, 243
NVwZ 1999, 178
Vorinstanzen:
I. VG München vom 13.09.1990 - Az.: VG M 10 K 90.1927 -,
II. VGH München vom 18.05.1995 - Az.: VGH 4 B 90.3395,

BVerwG - Urteil vom 18.04.1997 (8 C 43.95) - DRsp Nr. 1997/4600

BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 8 C 43.95

DRsp Nr. 1997/4600

»1. Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a und c VwZG. 2. Die auf einem getrennten Protokoll vermerkte Beurkundung der Dauer des Aushangs genügt den Anforderungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht, wenn diese Erklärung mit dem zuzustellenden Schriftstück oder der statt dessen ausgehängten Benachrichtigung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG) nicht verbunden ist. 3. Die Heilung von Zustellungsmängeln ist gemäß § 9 Abs. 1 VwZG auch durch nachträgliche Aushändigung einer Fotokopie des Bescheids möglich, wenn die Behörde - die den Bescheid erlassen hat - dabei Bekanntgabewillen besitzt. 4. Die Anforderungen an den notwendigen Inhalt und die gebotene Bestimmtheit eines auf § 191 AO in Verbindung mit den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gestützten Duldungsbescheides entsprechen den Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Anfechtungsklage gestellt werden. Demgemäß muß ein solcher Duldungsbescheid wegen Gewerbesteuerschulden die zu befriedigende (Gewerbesteuer-) Forderung - ggf. aufgeschlüsselt nach Erhebungszeiträumen -, den Anfechtungsgrund - d.h. den die Duldungsverpflichtung tragenden gesetzlichen Anfechtungstatbestand -, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise näher angeben, wie die Rückgewährung erfolgen soll.«

Normenkette: