BVerwG - Urteil vom 22.03.1995
11 C 16.94
Normen:
PBefAusglV § 3; PBefG § 45a;
Fundstellen:
DVBl 1996, 154
ZfS 1995, 398

BVerwG - Urteil vom 22.03.1995 (11 C 16.94) - DRsp Nr. 1996/4072

BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 11 C 16.94

DRsp Nr. 1996/4072

1. Ein zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten i.S.v. § 3 Abs. 3 PBefAusglV liegt vor, wenn sich die von den Verbundpartnern betriebenen Linien derart zu einem Netz ergänzen, daß ein nennenswertes Umsteigebedürfnis besteht, das antragstellende Unternehmen also mehr Auszubildende befördert als es Zeitfahrausweise verkauft (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Beschl. v. 16.01.92 - BVerwG 7 B 33.91 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 4). Unerheblich ist, daß nicht alle Verbundpartner verbundbedingte Ertragsverluste erleiden und der Antragsteller mit seinen Verbundpartnern keinen Einnahmeaufteilungsvertrag geschlossen hat.