I.
Der Kläger erhielt im Jahr 1982 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 15. Februar 1992 kam er um 2.55 Uhr auf einer öffentlichen Straße in L. auf einem Fahrrad in Schlangenlinien einem Polizeiwagen entgegen. Die ihm kurz darauf von einem Arzt entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille. Der Kläger wurde deshalb mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts L. wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
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