BGH - Urteil vom 16.09.1986
VI ZR 151/85
Normen:
PflVG 1965 § 3 Nr. 1 ; StVO 1970 § 14 Abs. 1 ; VVG § 158c Abs. 4 ; VVG § 25 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 1 Leistungspflicht 1
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 1
BGHR StVO (1970) § 14 Abs. 1 Aussteigen 1
BGHR VVG § 158c Abs. 4 Sozialversicherungsträger 1
DRsp II(229)236e
IPRax 1988, 233
MDR 1987, 224
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung an dem versicherten Fahrzeug; Haftung des leistungsfreien Versicherers bei Entgeltfortzahlung durch einen österreichischen Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 16.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 151/85

DRsp Nr. 1992/3593

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung an dem versicherten Fahrzeug; Haftung des leistungsfreien Versicherers bei Entgeltfortzahlung durch einen österreichischen Sozialversicherungsträger

»a) Zur Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO. b) Nimmt ein Geschädigter einen Haftpflichtversicherer im Wege der "Direktklage" nach § 3 Nr. 1 PflVG auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch und wendet dieser ein, er sei gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden, weil dieser eine Gefahrerhöhung an dem Fahrzeug vorgenommen habe, so trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, daß die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß hatte. c) Soweit einem Geschädigten, der in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, von seinem österreichischen Arbeitgeber nach § 2 des österr. Entgeltfortzahlungsgesetzes der Lohn fortgezahlt wird, ist er im Sinne des § 158c Abs. 4 VVG in der Lage, Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen, da der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt in voller Höhe zu erstatten.«

Normenkette:

PflVG 1965 § 3 Nr. 1 ; StVO 1970 § 14 Abs. 1 ; VVG § 158c Abs. 4 ; VVG § 25 Abs.3;