Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung an dem versicherten Fahrzeug; Haftung des leistungsfreien Versicherers bei Entgeltfortzahlung durch einen österreichischen Sozialversicherungsträger
BGH, Urteil vom 16.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 151/85
DRsp Nr. 1992/3593
Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung an dem versicherten Fahrzeug; Haftung des leistungsfreien Versicherers bei Entgeltfortzahlung durch einen österreichischen Sozialversicherungsträger
»a) Zur Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1StVO.b) Nimmt ein Geschädigter einen Haftpflichtversicherer im Wege der "Direktklage" nach § 3 Nr. 1 PflVG auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch und wendet dieser ein, er sei gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden, weil dieser eine Gefahrerhöhung an dem Fahrzeug vorgenommen habe, so trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, daß die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß hatte.c) Soweit einem Geschädigten, der in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, von seinem österreichischen Arbeitgeber nach § 2 des österr. Entgeltfortzahlungsgesetzes der Lohn fortgezahlt wird, ist er im Sinne des § 158c Abs. 4VVG in der Lage, Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen, da der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt in voller Höhe zu erstatten.«