OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2016
7 U 53/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 25/15

Darlegungs- und Beweislast bei einem fingierten Unfallgeschehen

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 7 U 53/16

DRsp Nr. 2016/17760

Darlegungs- und Beweislast bei einem fingierten Unfallgeschehen

Behauptet der Kfz-Haftpflichtversicherer ein fingiertes Unfallgeschehen, so genügt der geschädigte Anspruchsteller seiner Darlegungslast, wenn er das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge, nachweist. Dem gegenüber ist es Sache des Schädigers oder seines Versicherers, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.2016 - 4 O 25/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

1.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es annimmt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg