Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz seines Schadens aus einem Verkehrsunfall.
Der Beklagte war am 12. Mai 1985 mit seinem Pkw auf einer Landstraße infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BAK 2,29 Promille) auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einer über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal gegen einen Pkw geprallt, in dem sich der damals 73 Jahre alte Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter befanden. Die Tochter, die das Fahrzeug gesteuert hatte, und die Ehefrau des Klägers verstarben noch an der Unfallstelle; der Kläger wurde schwer verletzt. Der Beklagte ist deshalb wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
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