KG - Beschluss vom 22.02.2010
12 U 59/09
Normen:
ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 56/06

Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfallschäden; Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden

KG, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 59/09

DRsp Nr. 2010/13628

Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfallschäden; Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden

1. Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. 2. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 3. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 287;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Unfalls am 3. Februar 2004 im Kreuzungsbereich Württembergische Straße/Zähringer Straße in Berlin.