KG - Beschluss vom 22.03.2010
12 U 128/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 48/08

Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden; Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Taxis

KG, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 128/09

DRsp Nr. 2010/13631

Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden; Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Taxis

1. Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden. 2. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kommt bei unfallbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Taxi nicht in Betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden in diesem Falle nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls am 25. November 2006 in Berlin.