OLG Köln - Beschluss vom 17.01.2017
11 W 1/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 149/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fachgerechten Beseitigung von Vorschäden im erneut anstoßrelevanten Bereich eines Kfz

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 11 W 1/17

DRsp Nr. 2018/9687

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fachgerechten Beseitigung von Vorschäden im erneut anstoßrelevanten Bereich eines Kfz

Die fachgerechte Beseitigung von Vorschäden im erneut anstoßrelevanten Bereich eines Kfz ist vom Geschädigten substantiiert durch Angabe der tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte darzulegen. Die bloße Benennung der Voreigentümer als Zeugen für eine Vorschadensreparatur führt ebenso zu einer unzulässigen Ausforschung wie die vom Geschädigten beantragte Anordnung der Vorlage von Reparaturbestätigungen eines Kfz-Sachversständigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2016 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.11.2016 (25 O 149/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Köln hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.