OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2023
7 U 17/23
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2023, 622
r+s 2023, 1020
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 190/21

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unfallbeteiligung eines Pkw bei einem berührungslosen UnfallVoraussetzungen eines Verstoßes eines Kraftfahrers gegen die Pflicht zum Hineintasten in einen EinmündungsbereichHalterhaftung bei bloßer Annäherung als Querverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 7 U 17/23

DRsp Nr. 2023/12572

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unfallbeteiligung eines Pkw bei einem berührungslosen Unfall Voraussetzungen eines Verstoßes eines Kraftfahrers gegen die Pflicht zum Hineintasten in einen Einmündungsbereich Halterhaftung bei bloßer Annäherung als Querverkehr

1. Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür - wie hier - die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1).2. Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Fahrers des Kraftfahrzeugs gegen die Pflicht zum Hineintasten - also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können - nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Schnittlinie der bevorrechtigten, wenn auch im Mündungstrichter der untergeordneten Straße zum Stehen kommt.