BGH - Urteil vom 22.11.2016
VI ZR 533/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 268
DAR 2017, 301
MDR 2017, 271
NJW 2017, 1173
NZV 2017, 176
VRS 131, 57
r+s 2017, 95
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/13
OLG Hamm, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 186/14

Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall

BGH, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen VI ZR 533/15

DRsp Nr. 2017/536

Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung bei einer Haftungsquote von 75 % in Anspruch.