OLG Köln vom 21.05.1997
13 U 98/95
Normen:
BGB §§ 249 823 847 ; ZPO §§ 286 287 304 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)346c
DRsp I(147)358d
OLGReport-Köln 1998, 323
VersR 1998, 1247

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer durch Verkehrsunfall erlittenen Primärverletzung - Grundurteil

OLG Köln, vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 13 U 98/95

DRsp Nr. 1999/1795

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer durch Verkehrsunfall erlittenen Primärverletzung - Grundurteil

1. Zu den Anforderungen nach § 286 ZPO an den Nachweis einer kontusionellen Hirnschädigung als Primärverletzung nach einem Auffahrunfall.2. Auch vollständig abgeheilte Primärverletzungen (hier: Gehirnerschütterung und HWS-Schleudertrauma) kommen als haftungsrelevante Ursache für ein psychisch vermitteltes Krankheitsbild in Betracht; das ist eine Frage des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs, für den die erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO gelten.3. Aus Gründen der Prozeßökonomie kann in einem Grundurteil bereits über solche Fragen abschließend mit entschieden werden, die im allgemeinen dem Betragsverfahren vorbehalten sind (hier: Umfang der Haftung für Erwerbsschaden des Verletzten).

Normenkette:

BGB §§ 249 823 847 ; ZPO §§ 286 287 304 ;