OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.02.2019
3 U 1295/18
Normen:
MarkenG § 26; MarkenG § 49; MarkenG § 55; StVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 221
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6875/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer markenrechtlichen LöschungsklageUmkehr der Beweislast bei hinreichendem Vortrag des Beklagten zu Art und Umfang der BenutzungAnforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Fahrräder ohne und mit elektrischem Unterstützungsmotor

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 3 U 1295/18

DRsp Nr. 2019/6387

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer markenrechtlichen Löschungsklage Umkehr der Beweislast bei hinreichendem Vortrag des Beklagten zu Art und Umfang der Benutzung Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Fahrräder ohne und mit elektrischem Unterstützungsmotor

Die dem Beklagten einer markenrechtlichen Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Trägt der Beklagte daher hinreichend zu Art und Umfang seiner Benutzung vor, hat der Kläger die Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags zu beweisen. Die Benutzung einer Marke für Fahrräder ohne und mit elektrischem Unterstützungsmotor wirkt für den Oberbegriff „durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" rechtserhaltend.

Tenor