OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2017
6 U 92/17
Normen:
VVG § 2 Abs. 1; VVG § 2 Abs. 2 S. 1; VVG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/14

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich sog. mitgebrachter Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 92/17

DRsp Nr. 2018/4210

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich sog. mitgebrachter Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Das Fehlen einer so genannten mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. 2. Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

2.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

VVG § 2 Abs. 1; VVG § 2 Abs. 2 S. 1; VVG § 172 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.