OLG Naumburg - Urteil vom 06.11.2017
1 U 79/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 629
VRS 2017, 283
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 640/15

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei den behaupteten Schadensbereich überlagernden Vorschäden

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 79/17

DRsp Nr. 2018/11296

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei den behaupteten Schadensbereich überlagernden Vorschäden

Weist das wiederholt in einen Unfall verwickelte Fahrzeug (beseitigte) Vorschäden auf, die den behaupteten Schadensbereich überlagern, muss der Geschädigte bei streitiger Ursächlichkeit des neuerlichen Unfallereignisses nicht nur den Umfang der Vorschäden, sondern auch die in der Vergangenheit zu deren Beseitigung erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen darlegen und nach § 286 ZPO beweisen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.05.2016 (Az.: 9 O 640/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfallereignisses vom 11.02.2015 gegen 11:15 Uhr in der E. -Straße in H..