BGH - Urteil vom 11.02.2009
VIII ZR 274/07
Normen:
BGB § 363; BGB § 440;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 543
DAR 2009, 265
MDR 2009, 495
NJW 2009, 1341
NZV 2009, 285
VRS 116, 174
VersR 2009, 984
zfs 2009, 386
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 246/06
LG Stuttgart, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 56/06

Darlegungslast und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen nach einer erfolgten Nachbesserung; Beweislast für das Beruhen des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 274/07

DRsp Nr. 2009/5127

Darlegungslast und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen nach einer erfolgten Nachbesserung; Beweislast für das Beruhen des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 363; BGB § 440;

Tatbestand: