Der Kläger (Kl.) ist Halter des erstmals am 05. Mai 2000 zugelassenen und von einem Ottomotor mit 1781 cm3 angetriebenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 befreite der Beklagte (Bekl.) das der EURO-4 Abgasnorm entsprechende Fahrzeug für die Zeit vom 09. Februar 2001 (Tag der erstmaligen Zulassung auf den Kl.) bis 03. September 2003 von der Kraftfahrzeugsteuer. Hierzu hieß es, der Wert der Steuerbefreiung entspreche 600,- DM.
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