FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.01.2004
8 K 106/02
Normen:
KraftStG § 3b Abs. 1 S. 7 § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 3b Abs. 1 S. 3 ; StVZO § 23 Abs. 1b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Dauer der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 8 K 106/02

DRsp Nr. 2004/4393

Dauer der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen

Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vorübergehend stillgelegt worden ist. Die Dauer der Steuerbefreiung verlängert sich auch nicht um Zeiten, in denen das Fahrzeug wegen Erteilung eines Saisonkennzeichens nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (zum Begriff der "vorübergehenden Stilllegung").

Normenkette:

KraftStG § 3b Abs. 1 S. 7 § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 3b Abs. 1 S. 3 ; StVZO § 23 Abs. 1b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist Halter des erstmals am 05. Mai 2000 zugelassenen und von einem Ottomotor mit 1781 cm3 angetriebenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 befreite der Beklagte (Bekl.) das der EURO-4 Abgasnorm entsprechende Fahrzeug für die Zeit vom 09. Februar 2001 (Tag der erstmaligen Zulassung auf den Kl.) bis 03. September 2003 von der Kraftfahrzeugsteuer. Hierzu hieß es, der Wert der Steuerbefreiung entspreche 600,- DM.