OLG Köln - Urteil vom 16.02.2016
9 U 41/15
Normen:
ARB 75 § 15 Abs. 1 Buchst. d) Doppelbucht. cc); VVG a.F. § 6; VVG a.F. § 62; VVG § 28; VVG § 82; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 225/14

Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine AnlageberatungsgesellschaftPflicht zur Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln mit dem VersichererUnwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 9 U 41/15

DRsp Nr. 2020/14448

Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Anlageberatungsgesellschaft Pflicht zur Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Buchst. d) Doppelbucht. cc) ARB 75 - Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer und Vermeidung von Maßnahmen, die eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte - ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6 , 62 VVG a.F. (jetzt: §§ 28 , 82 VVG) gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 19.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 225/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.