1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 21.01.2000 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten aus diesem
Urteil: bis 14.000 DM.
A.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Haftungsgrund (§ 823 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht mit zwei Schritten begründet:
(1.) mit einem objektiven Verstoß gegen allgemeine Fußballregeln (unzulässiger Torschuß durch den Beklagten nach der Spielunterbrechung wegen Foulspiels);
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