LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2016
4 Sa 657/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1978/15
ArbG Münster, vom 02.05.2016

Deliktischer Ersatzanspruch bei Gesundheitsverletzung durch helfendes EingreifenPsychischer Schaden als Grundlage für SchmerzensgeldanspruchDoppelte Funktion des Schmerzensgeldanspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 657/16

DRsp Nr. 2022/12113

Deliktischer Ersatzanspruch bei Gesundheitsverletzung durch helfendes Eingreifen Psychischer Schaden als Grundlage für Schmerzensgeldanspruch Doppelte Funktion des Schmerzensgeldanspruchs

1. Wer einem Angegriffenen zur Hilfe eilt, um den Angriff abzuwehren, und dabei in seiner Gesundheit verletzt wird, der hat einen deliktischen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. 2. Bei einem vorsätzlichen, deliktischen Handeln kommt der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. 3. Der psychische Schaden als Primärschaden begründet einen Schmerzensgeldanspruch.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 - 1 Ca 1978/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die am 28.07."0000" geborene, verheiratete Klägerin arbeitet als Disponentin auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses - monatlich 440,88 € - bei der Firma A GmbH in B. Der Beklagte war dort als Taxifahrer beschäftigt.

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