OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2009
3 SsOWi 941/08
Normen:
StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 405
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 836/07

Denkzettelfunktion des Fahrverbots; Voraussetzungen für die Verhängung zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 SsOWi 941/08

DRsp Nr. 2009/10657

Denkzettelfunktion des Fahrverbots; Voraussetzungen für die Verhängung zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß

Zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit darin ein Fahrverbot angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 04.02.2007 die BAB# bei Kilometer 286,070 in Fahrtrichtung E mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle beträgt 120 km/h.

Das Fahrverbot gegen den vor der Tat vielfach, nach der Tat jedoch - ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen - nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, stützt das Amtsgericht auf § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV.