OLG Hamm - Urteil vom 31.10.1997
20 U 45/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I B; VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 I a;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 400/96

Diebstahl; Brand

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 20 U 45/97

DRsp Nr. 1998/2370

Diebstahl; Brand

»1.) Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalls hindeuten, sind allein noch nicht geeignet, den Vollbeweis dafür zu führen, daß der VN auch den unstreitigen Versicherungsfall Brand mit Wissen und Wollen herbeigeführt hat. 2.) Hier: Vollbeweis für eine Tatbeteiligung der Klägerin vom Versicherer nicht geführt. Im wesentlichen Beweiswürdigung.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I B; VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 I a;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei jener für das versicherte Fahrzeug Volvo 940 Turbo IC Kombi, Erstzulassung am 20.03.1992, genommenen Teil- und Vollkaskoversicherung auf Entschädigungsleistung in Anspruch.

Am 01.05.1996 gegen 01.25 Uhr zeigten Zeugen bei der Polizei an, daß das versicherte Fahrzeug brennend auf der Straße B in A - ca. 1000 m von der Wohnung der Klägerin entfernt - stehe. Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden vorne links. Es erlitt durch den Brand einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert ist mit 31900,00 DM unstreitig.

Die Klägerin behauptet, der Wagen sei ihr zuvor entwendet worden. Ihr Lebensgefährte, der Zeuge L, habe ihn am Vortag gegen 18.30 Uhr vor der gemeinsamen Wohnung abgestellt und das Lenkradschloß einrasten lassen.