OLG Hamm vom 24.10.1997
20 U 51/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I b; ZPO § 539, § 540, § 296 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/96

Diebstahl; Zurückweisung; Verfahrensmangel

OLG Hamm, vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 20 U 51/97

DRsp Nr. 1998/2359

Diebstahl; Zurückweisung; Verfahrensmangel

»1.) Zurückverweisung an das Landgericht wegen unzutreffender Anwendung der Verspätungsvorschriften. 2.) Zu den Voraussetzungen der Beweisführung eines Kfz-Diebstahls.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I b; ZPO § 539, § 540, § 296 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger hält bei der Beklagten u.a. einen Pkw Toyota Supra versichert. Er behauptet, dieses Fahrzeug sei ihm am 22.10.1995 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr auf einer Unterbrechung einer Reise zum Großmarkt nach in auf dem Park-Platz am ... entwendet worden. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und den Wiederbeschaffungswert und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger in der Schadenanzeige falsche Angaben zum Kilometerstand, zu den Vorschäden und zur Anzahl der erhaltenen Schlüssel gemacht habe.