Der Kläger hält bei der Beklagten u.a. einen Pkw Toyota Supra versichert. Er behauptet, dieses Fahrzeug sei ihm am 22.10.1995 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr auf einer Unterbrechung einer Reise zum Großmarkt nach in auf dem Park-Platz am ... entwendet worden. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und den Wiederbeschaffungswert und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger in der Schadenanzeige falsche Angaben zum Kilometerstand, zu den Vorschäden und zur Anzahl der erhaltenen Schlüssel gemacht habe.
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