OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2020
16 B 854/20
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
NJW 2021, 1479
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 346/20

Dienen der Maßnahmenstufen der Information des Betroffenen statt Warnfunktion bzgl. der Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 16 B 854/20

DRsp Nr. 2020/17999

Dienen der Maßnahmenstufen der Information des Betroffenen statt Warnfunktion bzgl. der Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.